Die Weitergabe
Wie die Weitergabe geregelt ist.
Ein Buch verschenken wir in aller Regel als Exemplar der Verlagsausgabe. Der Beschenke würde sich auch wundern, sollte ihm der Bestseller in Form der losen Blattsammlung aus dem Copy-Shop überreicht werden. Man verschenkt keine Buchkopien. Es sei denn, das Buch selbst wäre unerreichbar. Dann allerdings gilt die Kopie als hochwertig und ist auch wirklich teuer. Denn sie erspart unter Umständen den Weg ins Archiv der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main.
Ganz anders liegt der Fall bei der Weitergabe digitaler Medien. Musiktitel, Filme und Software sind für uns jederzeit in zahlreichen Kaufversionen verfügbar. Dennoch ist es absolut üblich, gekaufte CD’s oder DVD’s gleich komplett zu kopieren, zu verschenken oder zu tauschen. Musiktitel ganzer CD-Reihen werden neu zusammengestellt. Und der Beschenke ist angesichts des so produzierten Samplers zumeist auch hocherfreut.
Ganz anders liegt der Fall bei der Weitergabe digitaler Medien. Musiktitel, Filme und Software sind für uns jederzeit in zahlreichen Kaufversionen verfügbar. Dennoch ist es absolut üblich, gekaufte CD’s oder DVD’s gleich komplett zu kopieren, zu verschenken oder zu tauschen. Musiktitel ganzer CD-Reihen werden neu zusammengestellt. Und der Beschenke ist angesichts des so produzierten Samplers zumeist auch hocherfreut.
...verkaufen, tauschen - genau den Zweck kennt die "Privatkopie" nicht.
© dreamstime
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Während die "Hartkopie" des Buches von der Bestsellerliste als wenig wertvoll gilt, genießt die digitale Kopie der Musik-CD oder der Film-DVD aus den Charts hohe Akzeptanz. Jede Kopie ist so gut wie das Original. Die Chance auf den persönlichen Zuschnitt gibt es gratis dazu. Digital verfügbare Medienangebote werden so zum universellen Baukasten für individualisierte Geschenke und für Tauschgeschäfte aller Art. Sehr schnell werden bei dieser Form der Weitergabe die Grenzen des Zulässigen überschritten. Die oft zitierte "Schulhofpiraterie" ist in diesem Zusammenhang nur ein kleiner Markt. Moderne Gesellschaften leben mit einem weit größeren digitalen Schwarzmarkt, der nicht in materieller Not entstanden ist.
Geschenkt ist geschenkt? Getauscht ist getauscht?
Das gilt wohl immer, nur muss vorher klar sein, was legal ist und was nicht. Die Frage stellt sich erst gar nicht, wenn digitale Produktionen in der originalen Verkaufsversion verschenkt oder getauscht werden. Werden sie vermietet, muss der Rechteinhaber das ausdrücklich erlaubt haben. In alle anderen Fällen ist Vorsicht geboten. Denn von Musik und Filmen dürfen nur Privatkopien (§ 53 Abs. 1 UrhG) und von Software darf nur eine Sicherungskopie (gem. § 69d Abs. 2 UrhG) erstellt werden.
Eine typische Privatkopie ist der "Best Of"-Zusammenschnitt für das eigene Auto oder die DVD-Kopie für das private Heimkino. Hier ist die Mitnutzung durch Familienangehörige oder enge Freunde eingeschlossen. Ganz anders liegt der Fall bei einer Kopie, die angefertigt wird, um sie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Sie wird produziert, damit andere sie nutzen. Genau den Zweck kennt die "Privatkopie" nicht. Auch die Version, die über eine Tauschbörse online "gezogen" wurde, ist keine Privatkopie. Die Kopie einer illegalen Kopie ist selbst auch illegal. Privatkopien dürfen nicht öffentlich angeboten, verkauft oder verschenkt werden. Das gilt auch für Tauschbörsen online.
Anders als bei audiovisuellen Werken wie Musik oder Film liegt der Fall bei Software. Hier dürfen keine privaten Kopien erstellt werden. Erlaubt ist lediglich die sogenannte Sicherungskopie. Die kann per Nutzungsbedingung der Software auch untersagt sein. Wenn eine Sicherungskopie erstellt werden darf, ist deren Einsatz nicht beliebig. Sie darf nicht zusätzlich auf dem Laptop des Juniors verwendet werden, wenn das Programm ursprünglich auf dem PC der Familie installiert ist. Erst Recht ist die Sicherungskopie nicht einsetzbar, um guten Freunden einen lang gehegten Software-Wunsch zu erfüllen. Auch die Refinanzierung des Kaufexemplars durch Verkauf der Sicherungskopie ist selbstverständlich illegal. Und sollte das Original im Rahmen der Nutzungsbedingungen an den Freund verkauft werden, darf die Sicherungskopie nicht beim Ex-Besitzer der Originalsoftware verbleiben.
Werden solche Regelungen der Weitergabe verletzt, kann der Inhaber der Rechte Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen (vgl. § 97 UrhG). Diese Ansprüche werden in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten. Wer die Regeln verletzt, zahlt auch das Honorar der Anwälte. Spätestens dann wäre allerdings klar, dass die lizensierte Ausgabe eines Werkes das preiswertere Geschenk und das bessere Tauschobjekt ist. Das Original zahlt sich auch insofern aus.
Eine typische Privatkopie ist der "Best Of"-Zusammenschnitt für das eigene Auto oder die DVD-Kopie für das private Heimkino. Hier ist die Mitnutzung durch Familienangehörige oder enge Freunde eingeschlossen. Ganz anders liegt der Fall bei einer Kopie, die angefertigt wird, um sie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Sie wird produziert, damit andere sie nutzen. Genau den Zweck kennt die "Privatkopie" nicht. Auch die Version, die über eine Tauschbörse online "gezogen" wurde, ist keine Privatkopie. Die Kopie einer illegalen Kopie ist selbst auch illegal. Privatkopien dürfen nicht öffentlich angeboten, verkauft oder verschenkt werden. Das gilt auch für Tauschbörsen online.
Anders als bei audiovisuellen Werken wie Musik oder Film liegt der Fall bei Software. Hier dürfen keine privaten Kopien erstellt werden. Erlaubt ist lediglich die sogenannte Sicherungskopie. Die kann per Nutzungsbedingung der Software auch untersagt sein. Wenn eine Sicherungskopie erstellt werden darf, ist deren Einsatz nicht beliebig. Sie darf nicht zusätzlich auf dem Laptop des Juniors verwendet werden, wenn das Programm ursprünglich auf dem PC der Familie installiert ist. Erst Recht ist die Sicherungskopie nicht einsetzbar, um guten Freunden einen lang gehegten Software-Wunsch zu erfüllen. Auch die Refinanzierung des Kaufexemplars durch Verkauf der Sicherungskopie ist selbstverständlich illegal. Und sollte das Original im Rahmen der Nutzungsbedingungen an den Freund verkauft werden, darf die Sicherungskopie nicht beim Ex-Besitzer der Originalsoftware verbleiben.
Werden solche Regelungen der Weitergabe verletzt, kann der Inhaber der Rechte Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen (vgl. § 97 UrhG). Diese Ansprüche werden in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten. Wer die Regeln verletzt, zahlt auch das Honorar der Anwälte. Spätestens dann wäre allerdings klar, dass die lizensierte Ausgabe eines Werkes das preiswertere Geschenk und das bessere Tauschobjekt ist. Das Original zahlt sich auch insofern aus.
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