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FAQ Erwerb
FAQ liefern Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently asked Questions). Die GVU gibt hier praxisorientierte Antworten unter Berücksichtigung der Rechtslage. Sie haben weitere Fragen? Dann nutzen Sie Bitte das Kontaktformular.
Wem gehört die Musik, der Film, die Software auf einer CD oder DVD?
Der Käufer einer CD oder DVD, erwirbt einerseits das Sacheigentum an dem Datenträger und andererseits das Nutzungsrecht an dem darauf aufgespielten Werk. Der Umfang des Nutzungsrechtes richtet sich nach den Lizenzvereinbarungen und den Vorschriften des Urheberrechtes. Die zulässige Nutzung besteht in aller erster Linie im Anhören der Musik, dem Ansehen des Films und dem Gebrauch der Software. Die Rechte der Autoren (Komponisten, Textdichter, Drehbuchautoren oder Programmierer), ausübenden Künstler und Verleger werden dadurch auf keinen Fall erworben. Vergleichbar ist dies in etwa mit der Anmietung eines Fahrzeuges: der Mieter darf das Auto vertragsgemäß bewegen, aber nicht weitervermieten oder gar verkaufen. Niemand darf fremdes "geistiges Eigentum" ohne Genehmigung vervielfältigen oder verwerten, selbst wenn diese Person der Eigentümer eines körperlichen Datenträgers ist. Die Vervielfältigung eines Datenträgers, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk gespeichert ist, ist deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn zuvor die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt wurde.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung des oder der Rechteinhaber Kopien von Werken anfertigt, handelt rechtswidrig und macht sich strafbar (vgl. §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG).
Woran kann ich beim Kauf erkennen, ob es sich um ein Original handelt?
Auf Original-CD’s finden sich zahlreiche Codes (SID Codes) und andere Erkennungsmerkmale, mit denen sich die Beteiligten (z. B. Produzent und Presswerk) ausweisen.
Ist der Erwerb von Musik, Filmen oder Software über sog. Tauschbörsen rechtmäßig?
Der Erwerb von digitalen Werken der Musik-, Film- oder Softwareindustrie über sog. Tauschbörsen im Internet ist nicht zulässig. Hier gilt überdies die Besonderheit, dass der Download selbst die Urheberrechtsverletzung, da durch den Downloadvorgang das Werk auf dem Rechner des Downloaders vervielfältigt wird, und damit eine strafbare Handlung darstellt - im Gegensatz dazu ist etwa der Erwerb einer von einem anderen gefertigten unrechtmäßigen Kopie nicht strafbar. Der Erwerb über solche Tauschbörsen ist im Übrigen regelmäßig auch der Erwerb aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle, so dass auch die Anfertigung von privaten Kopien - etwa durch Brennen auf einen Datenträger - nicht zulässig ist.
Darf ich rechtmäßige Downloads auf Datenträger übertragen?
Die Anbieter von Musik, Filmen und Software gehen mehr und mehr dazu über, ihre Produkte auch über das Internet zum (kostenpflichtigen) Download selbst oder auch über entsprechende Anbieter zur Verfügung zu stellen. Da diese Angebote und damit auch die Vervielfältigung im Wege des Downloads mit der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers erfolgt, ist ein solcher Erwerb der Produkte rechtmäßig. Die Frage, ob das jeweilige Werk dann von der Festplatte auf einen anderen Datenträger übertragen, also eine Kopie angefertigt werden darf, hängt entscheidend von den Nutzungsbedingungen ab, die vor dem Download zu lesen und anzuerkennen sind. Insbesondere im Bereich der Musik sind solche Werke häufig mit einem Digital Rights Management System (DRM) versehen, das die Anfertigung von einer oder mehrerer privater Kopien ermöglicht. Die Filmindustrie hat bisher eine Übertragung auf Datenträger nicht erlaubt, um eine unkontrollierte weitere Vervielfältigung zu vermeiden. Jedoch auch hier befinden sich Systeme in der Entwicklung, die dies zukünftig ermöglichen sollen.
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