FAQ Kopie
FAQ liefern Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently asked Questions). Die GVU gibt hier praxisorientierte Antworten unter Berücksichtigung der Rechtslage. Sie haben weitere Fragen? Dann nutzen Sie Bitte das Kontaktformular.
CDs oder DVDs, auf denen Musik, Filme oder Software gespeichert sind, dürfen privat nur dann kopiert werden, wenn dies durch das Gesetz ausdrücklich gestattet ist. Hier gibt es für Musik und Filme andere Regelungen als für die Software. Von Musik und Filmen (audiovisuelle Werke) dürfen im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG Privatkopien von Software gem. § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellt werden.
Um eine Privatkopie handelt es sich, wenn diese durch eine Privatperson zum privaten Gebrauch erstellt wird. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Kopie ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre und zur Befriedigung solcher Zwecke, die weder beruflicher noch wirtschaftlicher Natur sind, dient. Es sind also enge rechtliche Voraussetzungen zu beachten:
- Kopien sind nur für den privaten eigenen Gebrauch zulässig - eingeschlossen ist hier der (Mit-)Gebrauch durch Familienangehörige oder enge Freunde.
- Eine Kopie, die angefertigt wird, um sie zu verkaufen, tauschen oder zu verschenken ist nicht zulässig, da in diesen Fällen Zweck der Kopie der Gebrauch durch einen anderen ist.
- Auch Kopien, die zunächst zulässige Privatkopien waren, dürfen später nicht öffentlich angeboten, verkauft, oder verschenkt werden. Verboten ist ebenso, Kopien in sog. Tauschbörsen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Typischer Anwendungsfall der Privatkopie ist der "Best Of" - Zusammenschnitt aus verschiedenen Audio CDs oder der Kopie für das Auto im Musikbereich oder die Kopie der Film DVD für das Kinderzimmer.
- Kopien sind nur für den privaten eigenen Gebrauch zulässig - eingeschlossen ist hier der (Mit-)Gebrauch durch Familienangehörige oder enge Freunde.
- Eine Kopie, die angefertigt wird, um sie zu verkaufen, tauschen oder zu verschenken ist nicht zulässig, da in diesen Fällen Zweck der Kopie der Gebrauch durch einen anderen ist.
- Auch Kopien, die zunächst zulässige Privatkopien waren, dürfen später nicht öffentlich angeboten, verkauft, oder verschenkt werden. Verboten ist ebenso, Kopien in sog. Tauschbörsen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Typischer Anwendungsfall der Privatkopie ist der "Best Of" - Zusammenschnitt aus verschiedenen Audio CDs oder der Kopie für das Auto im Musikbereich oder die Kopie der Film DVD für das Kinderzimmer.
Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern eine gesetzliche Ausnahme des allein dem Urheber zustehenden Vervielfältigungsrechtes. Diese sog. Schranke des Urheberrechtes wurde 1965 eingeführt, weil es damals technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern. Spätestens seit dem Jahre 2003 gilt jedoch, dass der Rechteinhaber die Erstellung einer digitalen Privatkopie durch die Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) verbieten kann. Bisher nicht geklärt ist die Frage, ob die Anfertigung einer analogen Kopie, etwa durch die Verwendung des analogen Ausgangs, zulässig ist. Dagegen spricht, dass derjenige, der auf eine CD oder DVD "kopiergeschützt" schreibt, eben gerade nicht will, dass Kopien gefertigt werden - gleichgültig ob digital oder analog. Die Verwendung des analogen Ausgangs ist faktisch ein Umgehen des Kopieschutzes.
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG ist es zulässig, die Kopie durch einen anderen herstellen zu lassen. Keinesfalls dürfen jedoch solche Kopien auf Vorrat produziert werden oder für die Erstellung der Kopie ein Entgelt verlangt werden.
Auf dem Flohmarkt habe ich einen Film auf DVD erworben - es handelt sich um eine illegale Kopie; aus dem Internet habe ich bei einer Tauschbörse ein Musikstück herunter geladen. Darf ich eine Privatkopie anfertigen?
Die Erstellung von Privatkopien von Vorlagen, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden, ist nicht zulässig. Die Kopie einer illegalen Kopie ist selbst auch illegal.
Von vielen CDs und DVDs lassen sich nur dann Privatkopien anfertigen, wenn man spezielle Software verwendet - ist die Verwendung dieser Software zulässig?
Durch die §§ 95 a ff. UrhG werden "technischer Maßnahmen" unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt. Danach dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, d.h. der Kopierschutz oder DRM-Systeme bei CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden - auch nicht um Privatkopien zu erstellen. Ein Kopierschutz ist dann wirksam, wenn etwa ein CD- oder DVD-Brenner diesen erkennt und keine Kopie anfertigt. Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies nichts an seiner Wirksamkeit.
Der § 53 UrhG gilt nur für audiovisuelle Werke - für Software gelten die §§ 69 a ff UrhG - daher dürfen von Software keine private Kopien erstellt werden. Von Software darf lediglich eine sog. Sicherungskopie erstellt werden, wenn diese nicht in den Nutzungsbedingungen der Software wirksam untersagt worden ist. Der Hersteller darf eine solche Sicherungskopie nicht untersagen, wenn sie "für die Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist". In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass eine solche Untersagung bei Software zur Verwendung auf dem privaten PC, die auf CD oder DVD gespeichert ist, zulässig ist. Wenn eine Sicherungskopie angefertigt werden darf, darf diese
- nicht zur Nutzung des Programms auf einem zweiten Rechner (z.B. Laptop) verwandt werden.
- nicht an Dritte zur Nutzung der Software weiter gegeben oder verkauft werden.
- bei der Weitergabe der Original Software an Dritte nicht behalten werden.
- nicht zur Nutzung des Programms auf einem zweiten Rechner (z.B. Laptop) verwandt werden.
- nicht an Dritte zur Nutzung der Software weiter gegeben oder verkauft werden.
- bei der Weitergabe der Original Software an Dritte nicht behalten werden.
Solche Kopien sind innerhalb der engen Grenzen des § 53 Abs. 3 UrhG zulässig. Danach dürfen von anderen Werken als Zeitungsartikeln von kleinen Teilen von Werken Kopien in einer für den Unterricht erforderlichen Anzahl erstellt werden soweit dies zu diesem Zweck geboten ist.
Keinesfalls dürfen ganze Schulklassen mit vollständigen Kopien von Lernsoftware, Filmen oder Musik versorgt werden, und zwar auch dann nicht, wenn das jeweilige Werk Unterrichtsgegenstand ist.
Keinesfalls dürfen ganze Schulklassen mit vollständigen Kopien von Lernsoftware, Filmen oder Musik versorgt werden, und zwar auch dann nicht, wenn das jeweilige Werk Unterrichtsgegenstand ist.
In jedem Fall droht, dass der Inhaber der Rechte Unterlassungs- und/oder Schadens-ersatzansprüche geltend macht (vgl. § 97 UrhG). Da solche Ansprüche in der Regel durch Rechtsanwälte geltend gemacht werden, muss derjenige, der die Regeln verletzt, auch das Honorar der Anwälte bezahlen - in der Summe liegen diese Ansprüche wesentlich über dem Preis, den man für das Werk (Musik, Film oder Software) hätte bezahlen müssen.
Daneben stellt die Anfertigung von Kopien unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften unter Umständen eine strafbare Handlung dar. Nach § 106 UrhG ist die Anfertigung von Kopien, die die Grenzen des Urheberrechtes missachtet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Dies gilt auch für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, soweit dies nicht ausschließlich im privaten Bereich erfolgt (§ 108b UrhG) - hier liegt die Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Daneben werden immer die unrechtmäßig gefertigten Kopien eingezogen und sehr häufig auch die Geräte, mit denen diese angefertigt worden sind - es droht also der Verlust des PCs.
Daneben stellt die Anfertigung von Kopien unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften unter Umständen eine strafbare Handlung dar. Nach § 106 UrhG ist die Anfertigung von Kopien, die die Grenzen des Urheberrechtes missachtet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Dies gilt auch für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, soweit dies nicht ausschließlich im privaten Bereich erfolgt (§ 108b UrhG) - hier liegt die Strafandrohung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Daneben werden immer die unrechtmäßig gefertigten Kopien eingezogen und sehr häufig auch die Geräte, mit denen diese angefertigt worden sind - es droht also der Verlust des PCs.
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