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FAQ Original
FAQ liefern Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently asked Questions). Die GVU gibt hier praxisorientierte Antworten unter Berücksichtigung der Rechtslage. Sie haben weitere Fragen? Dann nutzen Sie Bitte das Kontaktformular.
Was ist ein Werk?
Die Frage, wann es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtes handelt ist eine ebenso zentrale, wie schwierige Frage. Eine Fülle von juristischer Fachliteratur beschäftigt sich genau mit dieser Frage.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG können Werke im Sinne der gesetzlichen Regelungen nur persönliche geistige Schöpfungen sein. Damit besteht der Begriff des Werkes aus vier Elementen: 1. Es muss sich um eine Schöpfung eines Menschen handeln, die 2. geistigen Gehalt aufweist und die 3. eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und 4. in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt. Durch das Gesetz erfolgt der Schutz nach dem Grundsatz der "kleinen Münze", d.h. auch einfache Schöpfungen werden durch das Gesetz geschützt.
Muss die Vermarktung einer Schöpfung gewollt sein, damit es sich um ein Werk handelt?
Der Werkbegriff ist zweckneutral, d.h. ob das Werk für eine Vermarktung geeignet ist oder nicht, ist für den Begriff des Werkes gleichgültig. Auch ist dem Urheberrecht jegliche inhaltliche Bewertung in qualitativer Hinsicht fremd. Unerheblich sind auch die Kosten, die mit der Schaffung eines Werkes verbunden bzw. dazu notwendig waren oder die Frage, ob das Werk selbst gesetzes- oder sittenwidrig ist.
Werden auch Ideen durch das Urheberrecht geschützt?
Ideen werden durch den Schutzbereich des Urheberrechtes nicht erfasst. Solange es sich um Ideen handelt, die gegenüber niemandem geäußert worden sind, fehlt es an der für den Werkbegriff erforderlichen Möglichkeit der Wahrnehmung. Aber auch wenn die Idee einem anderen mitgeteilt wurde, wird diese nicht zum Werk im Sinne des Gesetzes, da es ihnen an der erforderlichen Individualität fehlt.
Nennt das Gesetz Beispiele für Werke?
In § 2 Abs. 1 UrhG sind eine Reihe von Schöpfungen genannt, die alle Voraussetzungen für ein Werk in jedem Falle erfüllen. Das sind einerseits Schriftwerke, Musikwerke, Filmwerke und Computerprogramme, also solche Schöpfungen, die heute typischer Weise in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Aber auch Gegenstände der bildenden Kunst, der Baukunst oder Zeichnungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind Werke. Der Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG ist keine abschließende sondern nur eine beispielhafte Aufzählung.
Wer ist der Urheber eines Werkes?
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (vgl. § 7 UrhG), also derjenige, der eine persönliche geistige Schöpfung - also das Werk - geschaffen hat; also die Person, die für den Schöpfungsakt verantwortlich zeichnet.
Können mehrere Personen Urheber eines Werkes sein?
Mehrere Personen sind dann Miturheber eines Werkes, wenn diese Personen einen schöpferischen Beitrag zur Schaffung des Werkes geleistet haben und sich diese nicht von einander trennen lassen. Als entscheidendes Kriterium der Trennbarkeit gilt nach § 8 Abs. 1 UrhG die gesonderte Verwertbarkeit der Beiträge der an der Schaffung des Werkes beteiligten. Nicht jeder der an der Schöpfung eines Werkes mitgewirkt hat, ist indes auch gleich (Mit)Urheber; zu beachten ist, dass der Gehilfe des Schöpfers nicht selbst zum Urheber wird - wichtig und entscheidend ist der eigenständige schöpferische Beitrag.
Worin bestehen die Urheberrechte?
Die durch das Urheberrecht geschützten Rechte stehen grundsätzlich dem Urheber zu und gliedern sich in zwei Gruppen - die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte.
In die Gruppe der Urheberpersönlichkeitsrechte fällt insbesondere das Recht, das Werk zu veröffentlichen - allein der Urheber kann darüber entscheiden, ob er seine Schöpfung jemandem anderen zugänglich macht (§ 12 UrhG). Ebenso zu dieser Gruppe gehören das Recht, eine Entstellung des Werkes durch Dritte zu verbieten (§ 14 UrhG) oder das Recht sich öffentlich zu dem Werk zu bekennen (§ 13 UrhG).

In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsamer ist die Gruppe der Verwertungsrechte. Hierunter fallen:
- Das Vervielfältigungsrecht, also das Recht, vom Original des Werkes Kopien zu fertigen (§ 16 UrhG)
- Das Verbreitungsrecht, also das Recht das Original oder Kopien des Werkes anderen Personen anzubieten oder zu überlassen ( § 17 UrhG)
- Das Ausstellungsrecht; das auf Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke beschränktes Recht, nicht veröffentlichte Werke zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG)
- Das Recht zur öffentlichen Widergabe, also das Recht die Werke der verschiedenen Bereiche (Sprache, Musik, Film etc.) öffentlich vorzuführen (§ 19 UrhG), zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) oder zu senden (§ 20 UrhG).
Sind die Urheberrechte übertragbar?
Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen ausschließlich dem Urheber zu und verbinden die Person des Urhebers mit dem von ihm geschaffenen Werk; sie sind nicht auf andere Personen übertragbar - eine Ausnahme bildet hier die Vererbung (§ 29 UrhG).
Den Verwertungsrechten liegt das Grundprinzip zu Grunde, dass der Urheber die Nutzung seines Werks kontrollieren und an den Erträgen der Nutzung beteiligt werden soll - die Verwertungsrechte sind übertragbar.
Diese Struktur ist eine Besonderheit unserer Rechtsordnung. Im anglo-, amerikanischen Rechtsbereich etwa sind auch die Urheberpersönlichkeitsrechte auf einen anderen übertragbar.
Wer ist im Falle eines Musikwerkes der Urheber - der Komponist oder der Sänger?
Urheber ist allein der Komponist - allein seine Schöpfungshandlung erfüllt alle Voraussetzungen des Werkbegriffes. Es ist jedoch nicht zu bestreiten, dass auch der Sänger oder die Musiker eine Leistung erbracht haben; hierbei handelt es sich jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht um Urheberrechte sondern sog. Leistungsschutzrechte (vgl. §§ 70 ff UrhG). Durch diese werden alle die Leistungen gesetzlich geschützt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Widergabe, Verbreitung o.ä. eines bereits bestehenden Werkes erbracht werden.
Auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen werden urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen - wer ist der Urheber - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Urheber ist immer der Schöpfer des Werkes - deshalb können Firmen (sog. juristische Personen) auch gar nicht Urheber eines Werkes sein. Sehr häufig werden jedoch die wirtschaftlich bedeutsamen Verwertungsrechte eines Werkes entweder im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch das Gesetz (vgl. § 69 b UrhG für den Fall von Software) auf den Arbeitgeber übertragen - damit wird dieser jedoch nicht zum Urheber des Werkes; er ist allein berechtigt, das Werk zu verwerten.
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