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Glossar
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D  E  F  J  K  L  M  N  P  R  S  T  U  V  W  Z  §  DDigital Rights Managementnoch definieren EErster Korbnoch definieren FFirst Seedernoch definieren Jjuristische Personnoch definieren KKopieUrheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur dann kopiert (vervielfältigt) werden, wenn dies durch den Urheber oder gesetzliche Vorschriften ausdrücklich gestattet ist. Hier gelten insbesondere für Musik und Filme andere Regelungen als für Software. Von Musik und Filmen (audiovisuelle Werke) dürfen im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG Privatkopien von Software gem. § 69 d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellt werden.
LLeermedienabgabenoch definierenLeistungsschutzrechteBei diesen Rechten handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um Urheberrechte. Trotzdem werden diese Rechte durch das Urheberrchtsgesetz (vgl. §§ 70 ff UrhG) geschützt. Hiervon erfasst sind alle die Leistungen geschützt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Widergabe, Verbreitung o.ä. eines bereits bestehenden Werkes erbracht werden. Typisches Beispiel: der Sänger eines von einer anderen Person komponierten Liedes. MMiturheberMehrere Personen sind dann gemeinsame Urheber eines Werkes, wenn diese Personen einen schöpferischen Beitrag zur Schaffung des Werkes geleistet haben und sich diese nicht von einander trennen lassen. Als entscheidendes Kriterium der Trennbarkeit gilt nach § 8 Abs. 1 UrhG die gesonderte Verwertbarkeit der Beiträge der an der Schaffung des Werkes beteiligten. Nicht jeder der an der Schöpfung eines Werkes mitgewirkt hat, ist indes auch gleich (Mit)Urheber; zu beachten ist, dass der Gehilfe des Schöpfers nicht selbst zum Urheber wird - wichtig und entscheidend ist der eigenständige schöpferische Beitrag.Motion Picture Associationnoch definieren
Nnatürliche Personnoch definieren PP2P - Netzwerknoch definierenPiraterienoch definierenPrivatkopieUm eine nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässige Kopie handelt es sich, wenn diese durch eine Privatperson zum privaten Gebrauch erstellt wird. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Kopie ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre und zur Befriedigung solcher Zwecke, die weder beruflicher noch wirtschaftlicher Natur sind, dient. Es sind also enge rechtliche Voraussetzungen zu beachten:

- Kopien sind nur für den privaten eigenen Gebrauch zulässig - eingeschlossen ist hier der (Mit-)Gebrauch durch Familienangehörige oder enge Freunde.
- Eine Kopie, die angefertigt wird, um sie zu verkaufen, tauschen oder zu verschenken ist nicht zulässig, da in diesen Fällen Zweck der Kopie der Gebrauch durch einen anderen ist.
- Auch Kopien, die zunächst zulässige Privatkopien waren, dürfen später nicht öffentlich angeboten, verkauft, oder verschenkt werden. Verboten ist ebenso, Kopien in sog. Tauschbörsen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Typischer Anwendungsfall ist der "Best Of" - Zusammenschnitt aus verschiedenen Audio CDs oder der Kopie für das Auto im Musikbereich oder die Kopie der Film DVD für das Kinderzimmer. In beiden Fällen darf jedoch das Werk nicht mit einem Kopierschutz versehen sein. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG findet dann keine Anwendung, wenn der Urheber sein Werk mit technischen Schutzmaßnahmen versehen hat.Überdies darf es sich bei der Vorlage, die zur Anfertigung einer Kopie verwandt werden, nicht um eine "offensichtlich rechtswidrige" (§ 53 Abs. 1 UrhG) handeln.
RRaubkopienoch definierenRechteinhabernoch definierenRelease Groupnoch definieren SSicherungskopieVon Software darf keine Privatkopie erstellt werden. Diese darf nur dann dubliziert werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 d Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Eine Kopie ist danach dann zulässig, wenn diese nicht in den Nutzungsbedingungen der Software wirksam untersagt worden ist. Der Hersteller darf eine solche nicht untersagen, wenn sie "für die Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist". In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass eine solche Untersagung bei Software zur Verwendung auf dem privaten PC, die auf CD oder DVD gespeichert ist, zulässig ist. Darf eine Kopie I.S.d. § 69 d UrhG angefertigt werden, darf diese
- nicht zur Nutzung des Programms auf einem zweiten Rechner (z.B. Laptop) verwandt werden.
- nicht an Dritte zur Nutzung der Software weiter gegeben oder verkauft werden.
- bei der Weitergabe der Original Software an Dritte nicht behalten werden.
TTauschbörsenoch definierentechnische Schutzmaßnahmennoch definieren UUrheberDer Urheber ist der Schöpfer eines Werkes (vgl. § 7 UrhG), also derjenige, der eine persönliche geistige Schöpfung - das Werk - geschaffen hat; d.h. die Person, die für den Schöpfungsakt verantwortlich zeichnet.UrheberpersönlichkeitsrechteDiese Rechte sind Teil der dem Urheber eines Werkes zustehenden Rechte. In diese Gruppe fällt insbesondere das Recht, das Werk zu veröffentlichen - allein der Urheber kann darüber entscheiden, ob er seine Schöpfung jemandem anderen zugänglich macht (§ 12 UrhG). Ebenso zu dieser Gruppe gehören das Recht, eine Entstellung des Werkes durch Dritte zu verbieten (§ 14 UrhG) oder das Recht sich öffentlich zu dem Werk zu bekennen (§ 13 UrhG). Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. Übertragung)

UrheberrechteDie durch das Urheberrecht geschützten Rechte stehen grundsätzlich dem Urheber zu und gliedern sich in zwei Gruppen - die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Davon zu unterscheiden sind die sog. Leistungsschutzrechte.UrheberrechtsgesetzGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
vom 9. September 1965 ( BGBl. I S. 1273 )
Änderungen:
vom 25.6.1969 ( BGBl. I, S. 645 ),
vom 23.6.1970 ( BGBl. I, S. 805 ),
vom 7.7.1971 ( BGBl. I, S. 1784 ),
vom 8.7.1971 ( BGBl. I, S. 1943 ),
vom 10.11.1972 ( BGBl. I, S. 2081 ),
vom 17.8.1973 ( BGBl. II, S. 1069 ) i.V.m. Bek. vom 5.2.1974 ( BGBl. II, S. 165 ) und Bek. vom 15.7.1974 ( BGBl. II, S. 1079 ),
vom 2.3.1974 ( BGBl. I, S. 469 ),
vom 25.10.1978 ( BGBl. I/1979, S. 264 ),
vom 24.6.1985 ( BGBl. I, S. 1137 ),
vom 18.12.1986 ( BGBl. I, S. 2496 ),
vom 11.10.1988 ( BGBl. I, S. 187 ),
vom 7.3.1990 ( BGBl. I, S. 422 ),
vom 9.6.1993 ( BGBl. I, S. 910 ),
vom 27.9.1993 ( BGBl. I, S. 1666 ) i.V.m. Bek. vom 16.12.1993 ( BGBl. I, S. 2436 ),
vom 25.7.1994 ( BGBl. I, S. 1739 ),
vom 2.9.1994 ( BGBl. I, S. 2278 ),
vom 25.10.1994 ( BGBl. I, S. 3082 ),
vom 23.6.1995 ( BGBl. I, S. 842 ),
vom 19.7.1996 ( BGBl. I, S. 1014 ),
vom 22.7.1997 ( BGBl. I, S. 1870 ),
vom 8.5.1998 ( BGBl. I, S. 902 ),
durch das 2. PatGÄndG - Artikel 12 - vom 16. Juli 1998 BGBl. I, S. 1836 ,
vom 1.9.2000 (BGBl. I, S. 1375; Änderung in der Anlage, Abschnitt II, Nr. 1 "von 2" gestrichen)
durch Artikel 5 (25) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(BGBl. Teil I/2001, S. 3185; in Kraft ab 1. Januar 2002)
durch Artikel 16 des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3677 f.; in Kraft getreten am 1. Januar 2002)
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002, in Kraft ab 1. Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, Nr. 21 vom 28.3.2002, S. 1155)
[Änderungen in §§ 11, 31, 34, 35, 71, 75, 88, 89, 95, 132; Neufassung von §§ 29, 32, 33, 36, 90; Einfügung von §§ 32a, 32b, 36a, 63a; Aufhebung von § 91]
durch Artikel 7 des "Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)" vom 23. Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, Nr. 53 vom 31.7.2002, S. 2852; in Kraft getreten am 1. August 2002 - Aufhebung von Abs. 4 + 5 in § 105)
durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vom 10. September 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 1774 ff., berichtigt I/2004, S. 312); in Kraft getreten am 13. September 2003 (mit Ausnahmen))
und durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" vom 10. November 2006 (BGBl. I/2006, S. 2587 f.); in Kraft getreten am 16. November 2006 (Neufassung von § 26 und Datumsänderung in § 137k)
Urheberrechtsverletzungnoch definierenUrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
ÜbertragungDie Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Gegensatz zu den Verwertungsrechten nicht übertragbar, sondern verbleiben in jedem Falle beim Urheber. Bei diesem handelt es sich immer um eine sog. natürliche Person. Deshalb können Firmen (sog. juristische Personen) auch gar nicht Urheber eines Werkes sein. Sehr häufig werden jedoch die wirtschaftlich bedeutsamen Verwertungsrechte eines Werkes entweder im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch das Gesetz (vgl. § 69 b UrhG für den Fall von Software) auf den Arbeitgeber übertragen - damit wird dieser jedoch nicht zum Urheber des Werkes; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, das Werk zu verwerten.
VVerbreitungsrechtnoch definierenVervielfältigungnoch definierenVervielfältigungsrechtnoch definierenVerwertungsrechteDiese Rechte sind die in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsame Gruppe der einem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk.
Hierunter fallen:
- Das Vervielfältigungsrecht, also das Recht, vom Original des Werkes Kopien zu fertigen (§ 16 UrhG)
- Das Verbreitungsrecht, also das Recht das Original oder Kopien des Werkes anderen Personen anzubieten oder zu überlassen ( § 17 UrhG)
- Das Ausstellungsrecht; das auf Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke beschränkte Recht, nicht veröffentlichte Werke zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG)
- Das Recht zur öffentlichen Widergabe, also das Recht die Werke der verschiedenen Bereiche (Sprache, Musik, Film etc.) öffentlich vorzuführen (§ 19 UrhG), zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG) oder zu senden (§ 20 UrhG).
WWerkNach § 2 Abs. 2 UrhG handelt es sich bei einem "Werk" um eine persönliche geistige Schöpfung. Damit besteht der Begriff des Werkes aus vier Elementen: 1. Es muss sich um eine Schöpfung eines Menschen handeln, die 2. geistigen Gehalt aufweist und die 3. eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und 4. in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt. Durch das Gesetz erfolgt der Schutz nach dem Grundsatz der "kleinen Münze", d.h. auch einfache Schöpfungen werden durch das Gesetz geschützt.

In § 2 Abs. 1 UrhG sind eine Reihe von Schöpfungen genannt, die alle Voraussetzungen für ein Werk in jedem Falle erfüllen. Das sind einerseits Schriftwerke, Musikwerke, Filmwerke und Computerprogramme. Aber auch Gegenstände der bildenden Kunst, der Baukunst oder Zeichnungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind Werke. Der Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG ist keine abschließende sondern nur eine beispielhafte Aufzählung.
ZZweiter Korbnoch definieren §§ 12 UrhG(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 UrhGDer Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 14 UrhGDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. § 16 UrhG(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 UrhG(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfaltigungsstücken
1.von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 UrhGDas Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. § 19 a UrhGDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 19 UrhG(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 2 Abs. 1 UrhGZu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
§ 2 Abs. 2 UrhGWerke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. § 20 UrhGDas Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 53 Abs. 1 UrhGZulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. § 69 b UrhG(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69 d Abs. 2 UrhGDie Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. § 7 UrhGUrheber ist der Schöpfer des Werkes. § 8 Abs. 1 UrhGHaben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
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